Antragsteller*in: | Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein (dort beschlossen am: 03.06.2022) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 03.06.2022, 17:26 |
S2 zu Satzung der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein (Stand: 31.10.2021)
Satzungstext
Von Zeile 280 bis 281 einfügen:
dazu berechtigt, in begrenztem Rahmen Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Näheres regelt die Landesschiedsordnung.
§ 11 Landesarbeitskreise
(1) In den Landesarbeitskreisen (LAKs) der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein können sich Mitglieder zusammenschließen und zu spezifischen politischen Themen arbeiten. Die Errichtung eines LAKs muss bei der Landesmitgliederversammlung beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die Mitglieder eines LAKs können zwei Koordinator*innen wählen. Mindestens eine Person davon muss eine FINT*-Person sein. Die Koordinator*innen sind für die Organisation des LAKs zuständig und Ansprechpersonen gegenüber dem Vorstand. Die Koordinator*innen müssen jährlich neu gewählt werden.
(3) Bei der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im Jahr sollen die LAKs der Landesmitgliederversammlung über ihre Arbeit berichten. Anschließend wird über die Wiederanerkennung abgestimmt.
(4) Beschlüsse eines Arbeitskreises sind nicht bindend für die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein.
PRÄAMBEL
(1) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein versteht sich als eine grundlegende
Alternative zu den herkömmlichen Jugendorganisationen. Sie verfolgt einen
emanzipatorischen und antiautoritären Ansatz und will Jugendliche und junge
Erwachsene darin unterstützen, in gemeinsamen Lernprozessen ihre Interessen zu
formulieren und diese selbstorganisiert in politischen Auseinandersetzungen zu
vertreten.
(2) Der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein liegt die
Erkenntnis zugrunde, dass eine fundamentale Änderung der Politik notwendig ist,
um eine lebendige Umwelt auf Dauer zu sichern. Sie setzt sich für die Einhaltung
der Menschenrechte ein und wendet sich gegen die weltweite Unterdrückung von
Menschen aufgrund ihrer sexuellen sowie geschlechtlichen Identität und
Orientierung. Weiterhin setzt die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sich für eine
gerechte Verteilung von Ressourcen ein, um Hunger und Armut auf der Welt zu
bekämpfen. Einer Verschärfung der Umwelt- und Klimakrisen und militärischen
Konfrontationen wollen wir aktiv entgegenwirken. Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein teilt mit der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN die Einsicht, dass eine
radikale Neuausrichtung der Politik, der Gesellschaft und der Wirtschaft hin zum
Erhalt der natürlichen Ressourcen unabdingbar ist. Sie sieht ebenfalls, dass es
für diese längst überfällige Wende auch der Mobilisierung der Jugend bedarf.
(3) Das Ziel der junggrünen Politik ist u.a. die Überwindung jener
gesellschaftlichen Verhältnisse, in denen Wachstumsdenken – das nur kleinen
Teilen der Bevölkerung zu Gute kommt – Vorrang hat vor den ökologischen,
sozialen und demokratischen Lebensbedürfnissen der Menschen.
(4) Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen,
staatlichen, politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft. Dieses gilt im
besonderen Maße für den Bildungsbereich. Dabei strebt die GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein u.a. eine Erweiterung der Rechte und Handlungsräume von
Jugendlichen und jungen Menschen sowie ihrer Interessenvertretungen in den
Schulen, Hochschulen und Betrieben an.
(5) Die Grundausrichtung dieser Erneuerung ist ökologisch, sozial und
basisdemokratisch sowie durch das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen geprägt.
Die Arbeit der GRÜNEN JUGEND S-H vollzieht sich zudem im Rahmen des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Insofern diese grundgesetzliche
Ordnung oder die Bestimmungen der Landesverfassung von Schleswig-Holstein keine
hinreichenden Voraussetzungen für die Verwirklichung ihrer Ziele bieten, wird
sie sich für eine Weiterentwicklung und Veränderung der verfassungsrechtlichen
Grundlagen einsetzen.
(6) Die Methode der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
ergibt sich aus ihrem Menschenbild, das gekennzeichnet ist durch Akzeptanz und
Wertschätzung gegenüber allem Leben. Im Vordergrund stehen dabei die Solidarität
mit jenen, die sozial oder materiell an den Rand der Gesellschaft gedrängt oder
benachteiligt werden, und die Fähigkeit zum Dialog vor allem mit diesen
Menschen. Weiterhin tritt die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein allen
faschistischen und rassistischen Bestrebungen und Tendenzen in der Gesellschaft
entschieden entgegen; auch in dieser Auseinandersetzung sucht sie das Bündnis
mit anderen Jugendlichen und Jugendorganisationen und wird mit diesen aktiv.
(7) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein versteht sich als Jugendorganisation von
Bündnis 90/ DIE GRÜNEN. Wir teilen die Grundsätze von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN:
Soziale, internationale wie Geschlechter- Gerechtigkeit, Ökologie und
Basisdemokratie. Außerdem verstehen wir uns als gewaltfrei. Unser Verhältnis zur
GRÜNEN Partei lässt sich mit dem Begriff „kritische Solidarität“ am besten
beschreiben. Wir haben Mitglieder in unseren Reihen, die aktiv bei den GRÜNEN
sind und aber auch Mitglieder, die ganz bewusst nicht in der Partei sind. Gerade
diese Vielfalt macht uns stark
§1 Name, Sitz und organisatorisches Verhältnis zu Bündnis 90/ DIE GRÜNEN
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein“, ihre
Kurzbezeichnung lautet “GJSH“.
(2) Sie ist die Organisation der im Land Schleswig-Holstein wohnenden oder ihren
Lebensmittelpunkt habenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND, die sich in
Basisgruppen zusammenschließen.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Kiel. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich
auf das Bundesland Schleswig-Holstein.
(4) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein ist Teilorganisation des Landesverbandes
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.
§2 Aufgaben
(1) Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein hat die Aufgabe,
a. entsprechend dem gültigen Grundsatzprogramm die Ziele der GRÜNEN JUGEND in
Schleswig-Holstein und innerhalb des Grünen Landesverbandes zu vertreten,
b. die politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen und
die politischen Beteiligungsmöglichkeiten von Jugendlichen in Schleswig-Holstein
zu stärken,
c. besonderer Schwerpunkt soll hierbei auf die Zusammenarbeit mit grün-nahen
Gruppen gelegt werden. Eine Zusammenarbeit mit allen demokratischen
Jugendinitiativen soll möglich sein. Eine Zusammenarbeit mit faschistischen,
rassistischen, sexistischen, antisemitischen, antimuslimischen oder
chauvinistischen Initiativen, Organisationen oder Verbänden, sowie deren
Anhänger*innen ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Träger dieser Aufgaben sind alle Mitglieder sowie alle Gliederungen der
Organisation.
§3 Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Basisgruppen. Diese können zum Beispiel
Orts-, Gebiets- oder Kreisverbände sein.
(2) Basisgruppen müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(3) Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein besitzen volle Programm-,
Organisations-, Finanz-, Personal- und Satzungsautonomie. Basisgruppen, die
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind, erklären, die
satzungsmäßigen Regeln des Landesverbandes zu akzeptieren und in der eigenen
Strukturentsprechend zu berücksichtigen.
(4) Basisgruppen erklären ihren Beitritt zum Landesverband schriftlich an den
Landesvorstand. Dieser veröffentlicht seine Basisgruppen möglichst
niedrigschwellig.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann jede natürliche Person
sein, die nicht älter als 27 Jahre alt ist und sich zu den Zielen der GRÜNEN
JUGEND bekennt.
(2) Der Verband ist für alle Menschen offen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um
eine zu BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein und in einer faschistischen,rassistischen, sexistischen,
antisemitischen, antimuslimischen oder chauvinistischen Organisation schließen
einander aus.
(3) Die Gesamtheit aller Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein bildet
den Landesverband. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist
zugleich Mitglied im Bundesverband.
(4) Eine Mitgliedschaft bei der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist unabhängig
von einer Mitgliedschaft bei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN möglich. (d.h. zieht nicht
automatisch eine Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNENnach sich).
(5) Für Ämter innerhalb des Landesverbandes können nur Mitglieder der GRÜNEN
JUGEND Schleswig-Holstein kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen
alle im Landesverband besetzten Ämter verloren.
(6)
a. Der Eintritt in die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist wahlweise beim
Bundes- verband, Landesverband oder bei der Basisgruppe möglich.
b. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand.
c. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei
der Landesmitgliederversammlung Einspruch erheben, der mit einfacher Mehrheit
entschieden wird. Gegen die Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann
bei dem Landesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.
d. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums
gegenüber dem*der Antragssteller*in.
(7) die Mitgliedschaft endetdurch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei
Vollendung des 28.Lebensjahres. Der Austritt ist dem Bundes- oder Landesverband
schriftlich zu erklären.
(8) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein verstößt und dem Verband damit schweren
Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein vor dem
Landesschiedsgericht den Ausschluss beantragen. Auf Antrag kann die
Landesmitgliederversammlung die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes mit
absoluter Mehrheit aufheben. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist
möglich.
(9) Einem Mitglied können aufgrund von Beitragsrückständen nach Maßgabe der
Finanzordnung die Mitgliedsrechte zeitweilig entzogen werden (ruhende
Mitgliedschaft). In besonderen Fällen können Beitragsrückstände auch den
Ausschluss aus der Organisation mit sich ziehen. Darüber entscheidet der
Landesvorstand.
(10) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Näheres regeln Satzung und Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband).
(11) Falls ein Mitglied schriftliche Aussendungen auf dem Postweg erhalten
möchte, so ist der Landesvorstand darüber zu informieren.
§5 Organe
(1) Die Organe des Landesverbandes sind:
a. die Landesmitgliederversammlung (LMV)
b. der Landesvorstand (LaVo)
c. das Landesschiedsgericht.
d. das Awareness-Team
(2) Die Organe der nachgeordneten Basisgruppen werden von diesen autonom
geregelt
(3) Alle Gremien tagen öffentlich, soweit Gesetze, die Satzung, die jeweilige
Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die
Öffentlichkeit kann auch in anderen Fällen auf Antrag mit 2/3 Mehrheit der
Mitglieder des Gremiums ausgeschlossen werden. Bei Personalfragen ist die
Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlos- sen.
§6 Wahlen
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
(2) Alle Gremien und Organe mit zu wählenden Plätzen der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein müssen mindestens zur Hälfte mit FINT*-Personen besetzt sein.
Alles weitere regelt das FINT*-Statut, welches Teil dieser Satzung ist
(3) Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer eine absolute
Mehrheit, also die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Enthaltungen sind gültige Stimmen. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Plätze
besetzt, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur Bewerber*innen teilnehmen
können, die auch am ersten Wahlgang teilgenommen haben. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, wenn insgesamt mehr Ja- als
Neinstimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet
eine Stichwahl zwischen den Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Haben
nach der Stichwahl immer noch mehrere Bewerber*innen die gleiche Stimmenzahl,
entscheidet das Los.
(4) Das weitere Verfahren für Wahlen regelt die jeweilige Geschäftsordnung,
sowie die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND – Bundesverband.
§7 Landesmitgliederversammlung (LMV)
(1) Der Landesvorstand beruft die LMV auf den üblichen Kommunikationswegen, aber
mindestens per E-Mail gemäß Satzung und Geschäftsordnung ein. a. Eingeladen
werden alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein b. die Ladungsfrist
beträgt 4 Wochen. Sie beginnt mit der Versendung der Einladung.
(2) Eine ordentliche LMV findet mindestens zweimal im Jahr statt. Eine Ausnahme
hiervon kann in besonderen Fällen der Landesvorstand einstimmig oder eine LMV
mit 2/3 Mehrheit beschließen.
(3) Die LMV
a. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes,
b. befindet über den Haushalt und über den Kassen- und Geschäftsbericht
c. wählt und entlastet den Landesvorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen
d. wählt und entlässt die KassenprüferInnen,
e. erlässt und bestätigt die Be- und Anstellung von MitarbeiterInnen.
f. berät über eingebrachte Anträge und kann diese beschließen,
g. beschließt und ändert die Satzung, sowie die Ordnungen und Statute
h. vergibt Voten für Listenaufstellungen, sowie für Landesvorstand und Parteirat
von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein
i. wählt die Delegationen zum Bundesfinanzausschuss sowie zum Länderrat der
GRÜNEN JUGEND-Bundesverband und zum Landesparteitag von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
Schleswig-Holstein
j. wählt das Landesschiedsgericht
(4) Die LMV ist zudem das oberste Gremium der Organisation: a. sie beschließt
über die laufende Arbeit der Organisation, b. sie beschließt im Streitfall über
die An-/Aberkennung von Basisgruppen.
(5) Die LMV ist beschlussfähig für Satzungsänderungen, wenn mindestens 5% der
Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern Satzung
und Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen.
(6) Eine außerordentliche LMV kann mit einer zehntägigen Ladungsfrist einberufen
werden, wenn a. die Landesmitgliederversammlung, b. der Landesvorstand c. in
Fünftel der Basisgruppen oder d. ein Fünftel der Mitglieder dies wünschen.
(7) Anträge, die auf einer Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen mindestens 7 Tage vorher in der Landesgeschäftsstelle eingegangen bzw. im
zuständigen Antragsgrün eingestellt sein. Änderungsanträge an fristgerecht
gestellte Anträge müssen mindestens 3 Tage vor der Landesmitgliederversammlung
in der Landesgeschäftsstelle eingegangen, bzw. im zuständigen Antragsgrün
eingestellt sein. Anträge, die später als in Satz 1 festgelegt eingegangen sind,
gelten als Dringlichkeitsanträge. Die Dringlichkeit muss mit 2/3-Mehrheit von
der Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von
Dringlichkeitsanträgen sein.
(9) Über den Verlauf einer LMV ist eine Niederschrift anzufertigen, über die bei
der nächsten ordentlichen LMV abgestimmt werden muss.Bei Ablehnung ist die
Niederschrift entsprechend der Kritikpunkte zu korrigieren.
(10) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Ansonsten
gilt die allgemeine Geschäftsordnung.
(11) Die Landesmitgliederversammlung wählt in offener Wahl ein Präsidium,
bestehend aus mindestens drei Versammlungsleiter*innen und zwei
Schriftführer*innen
§ 8 Landesvorstand (LaVo)
(1) Der Landesvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einer politischen
Geschäfts-führung, einer*einem Schatzmeister*in, einer*einem Frauen, inter*-
nicht-binären*-, trans*- und genderpolitischen Sprecher*in (FINT*GPS),
einer*einem Parteikoordinator*in und Beisitzer*innen. Der Vorstand muss
mindestens zur Hälfte aus Frauen, Inter*, Nicht-Binären* und trans* Personen
bestehen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt ein Jahr. Von dieser Regelung
ist die Parteikoordinator*in ausgenommen. Für die Reihenfolge, in der der
Landesvorstand gewählt wird, macht das Präsidium vor dem Öffnen des
Tagesordnungspunkts einen Vorschlag. Dieser muss von der Versammlung bestätigt
werden. Das Votum für den Platz als „GJ-Koordination“ wird, auf der LMV im
Vorfeld der entsprechenden Wahlen bei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Schleswig-
Holstein, im Anschluss an die Wahl des Landesvorstandes vergeben.
(2) Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte aus Frauen, inter*, nicht-binären*
und trans* Personen (FINT*-Personen) bestehen.
(3) Darüber hinaus besteht der Landesvorstand aus bis zu zwei kooptierten
Mitgliedern.
a. Diese vertreten den Landesverband der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein im
Parteirat von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.
b. Die Voten für diese Plätze werden alle 2 Jahre im Vorfeld der entsprechenden
Wahlen bei BÜNDNISs 90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein von einer LMV vergeben.
c. Für den Landesvorstand wird ein Votum für den Platz als „GJ-Koordination“
vergeben. Für den Parteirat werden zwei Voten vergeben.
d. Das Votum und das daraus folgende Amt und eine Mitgliedschaft im
Landesvorstand schließen sich nicht aus.
e. Der*die Votenträger*in für den Platz der GJ-Koordination ist zugleich als
Parteikoordinator*in Mitglied des Landesvorstandes.
(4) Eine Mitgliedschaft im Landesvorstand ist nicht vereinbar mit:
1. einem Mandat in einem Landes-, Bundes-, oder Europaparlament.
2. einer Mitgliedschaft im Landesvorstand von B90/Die Grünen Schleswig-Holstein,
mit Ausnahme der GJ-Koordination.
3. einer Mitgliedschaft im Bundesvorstand von B90/Die Grünen.
(5) Der Landesvorstand führt die Geschäfte der Organisation im Rahmen der
Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung sowie nach Gesetz und Satzung. Der
Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die
Aufgabenverteilung innerhalb des Landesvorstandes regelt.
(6) Jedes Mitglied des Landesvorstandes ist jeweils alleine berechtigt, die
Organisation nach außen zu vertreten. Der finanzielle Teil der Organisation wird
allein verantwortlich durch die*den von der Landesmitgliederversammlung
gewählte*n Schatzmeister*in nach innen und nach außen vertreten. Die*der
Schatzmeister*in ist für sich allein zeichnungsberechtigt. Der*Die
Schatzmeister*inund die politische Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig.
(7) Die einzelnen Mitglieder des Landesvorstandes können jederzeit durch eine
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen
abgewählt werden. Über eine Abwahl kann allerdings nur befunden werden, wenn sie
fristgerecht auf der Tagesordnung angekündigt worden ist.
(8) Der Landesvorstand erstattet der Landesmitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht. Dessen finanzieller Teil ist vor der Berichterstattung
durch die Kassenprüfer*innen zu prüfen. Der*Die Schatzmeister*in besitzt eine
Rechenschaftspflicht gegenüber der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holsteinund dem*der Landesschatzmeister*in des Landesverbandes BÜNDNIS
90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein. Der*die Schatzmeister*in ist Teil der
Delegation Schleswig-Holstein bei dem Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND
(Bundesverband).
(9) Der Landesvorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Person als Teil der
Delegation zum Länderrat der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband).
§ 9 Landesschiedsgericht
Bei der Landesorganisation wird ein Schiedsgericht gebildet. Dieses ist auch
dazu berechtigt, in begrenztem Rahmen Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Näheres
regelt die Landesschiedsordnung.
§ 11 Landesarbeitskreise
(1) In den Landesarbeitskreisen (LAKs) der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein können sich Mitglieder zusammenschließen und zu spezifischen politischen Themen arbeiten. Die Errichtung eines LAKs muss bei der Landesmitgliederversammlung beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die Mitglieder eines LAKs können zwei Koordinator*innen wählen. Mindestens eine Person davon muss eine FINT*-Person sein. Die Koordinator*innen sind für die Organisation des LAKs zuständig und Ansprechpersonen gegenüber dem Vorstand. Die Koordinator*innen müssen jährlich neu gewählt werden.
(3) Bei der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im Jahr sollen die LAKs der Landesmitgliederversammlung über ihre Arbeit berichten. Anschließend wird über die Wiederanerkennung abgestimmt.
(4) Beschlüsse eines Arbeitskreises sind nicht bindend für die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Organisation ist das Kalenderjahr.
§ 11 Landesparteitagsdelegation
(1)Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann vier Delegierte auf den
Landesparteitag und zwei Mitglieder auf den kleinen Parteitag von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Schleswig-Holstein entsenden.
(2)Die Delegierten müssen sowohl Mitglied bei der GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein als auch bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein sein.
(3)Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein -Delegierten werden einmal jährlich auf
einer Landesmitgliederversammlung neu gewählt.
(4)Außerdem werden beliebig viele Ersatzdelegierte gewählt, die in der
Reihenfolge der für die Person abgegebene Stimmen angefragt werden.
§12 Länderratsdelegation
(1) Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann mindestenszwei Delegierte in den
Länderrat der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband) entsenden.
(2) Gemäß der Satzung der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband), wird ein Mitglied der
Delegation vom Landesvorstand aus seiner Mitte bestimmt.
(3) Alle weiteren Mitglieder werden einmal jährlich auf einer
Landesmitgliederversammlung neu gewählt.
(4) Außerdem werden beliebig viele Ersatzdelegierte gewählt, die in der
Reihenfolge der für die Person abgegebene Stimmen angefragt werden.
§13 Awareness-Team
(1) Das Awareness-Team hat den Auftrag gegen Diskriminierung und für
Konfliktlösungen innerhalb des Verbandes vorzugehen.
(2) Das Awareness-Team geht diesem Auftrag auf allen öffentlichen
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein nach.
(3) Das Awareness-Team gibt sich eine Geschäftsordnung, die Teil dieser Satzung
ist.
§14 Finanzen
(1) Der Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein legt der letzten
ordentlichen LMV eines Jahres einen detaillierten Haushaltsplan für das
Folgejahr zur Beschlussfassung vor.
(2) Der Landesvorstand legt der ersten ordentlichen LMV eines Jahres einen
detaillierten Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
(3) Der Landesvorstand erlässt eine Erstattungsordnung. Diese regelt die
Erstattung von Kosten, die bei der Arbeit, den Veranstaltungen und den treffen
der Organe und der sonst in der Satzung der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
genannten Gremien entstehen.
§15 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit auf einer
Landesmitgliederversammlung aufgehoben bzw. geändert werden.
(2) Jede Satzungsänderung, als auch die Aufhebung der Satzung muss auf der
Tagesordnung fristgerecht angekündigt werden.
(3) Satzungsänderungsanträge, die auf einer Landesmitgliederversammlung
behandelt werden sollen, müssen mindestens 3 Wochen vorher in der
Landesgeschäftstelle eingegangen bzw. im zuständigen Antragsgrün eingestellt
sein. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen müssen mindestens eine Woche
vor der Landesmitgliederversammlung in der Landesgeschäftsstelle eingegangen
bzw. im zuständigen Antragsgrün eingestellt sein.
§16 Auflösung der Organisation
(1) Eine Auflösung der Organisation kann nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder auf einer Landesmitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Vorschlag zur Auflösung muss auf der Tagesordnung fristgerecht angekündigt
werden.
(2) Hat eine Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so führt der
Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei. Der Beschluss der
Landesmitgliederversammlung ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder sich für die Auflösung des Landesverbandes aussprechen.
(3) Das Restvermögen fällt, sofern nicht anders beschlossen, dem Bundesverband
der Grünen Jugend zu.
§17 Schlussbestimmung
(1) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Landesschiedsordnung, das FINT*-Statut und die allgemeine
Geschäftsordnung sind Teil dieser Satzung.
(3) Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 29. Januar 1989,
in Kraft.
(4) Bestandteile dieser Satzung sind Änderungen vom 16.09.1989 01.05.1990
07.10.1990 08.12.1991 13.03.1993 01.12.2001 April 2003 24.09.2005 09.04.2006
14.01.2007 05.12.2009 25.09.2010 22.01.2011 01.10.2011 10.03.2012 29.09.2012
04.05.2013 15.11.2015 21.10.2016 21.09.2019 20.09.2020 31.10.2021
FINT-STATUT
§ 1 Mindestquotierung
1. Alle gewählten Gremien, Organe, Präsidien, gleichberechtigten Ämter und
Delegationen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind mindestens zur Hälfte mit
Frauen, inter*, nicht-Binären* und trans* (FINT*) Personen zu besetzen. Wir
setzen uns darüber hinaus für eine geschlechtergerechte Gleichverteilung von
Verantwortung innerhalb unserer Gremien ein.
2. Steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser
grundsätzlich bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer FINT* Person zu
besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person keine FINT* Person,
so muss im Anschluss der Platz ebenso lange mit einer FINT* Person besetzt
werden. Die*Der Delegierte für den Bundesfinanzausschuss ist von dieser Regelung
ausgenommen. Falls die*der Schatzmeister*in nicht weiblich, inter*, nicht-binär*
oder trans* ist, muss dieses Amt von einer FINT* Person übernommen werden.
3. Über die Öffnung von offenen Plätzen entscheidet das FINT*Forum.
§ 2 FINT*Forum
1. Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden Stimmberechtigten
weiblichen, inter*, nicht-binären* und trans* Mitglieder beschließen, ob sie ein
FINT*Forum abhalten wollen. Der Antrag wird mit einer Pro- und einer Contra-Rede
behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die Anwesenden beraten dann bis
zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach dem
Ende des FINT*-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das FINT*Forum gilt
als Teil des jeweiligen Gremiums. Die Organisator*innen sind für ein
Parallelprogramm, in dem ein FINT*- oder genderpolitisches Thema behandelt wird,
für alle, die nicht am FINT*Forum teilnehmen, verantwortlich.
2. Auf dem FINT*Forum können die FINT* Personen
- über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden,
soweit vorher zu besetzende FINT*Plätze nicht besetzt werden konnten,
- ein FINT*Votum beschließen,
- ein FINT*Veto auszusprechen.
3. Öffnung von offenen Plätzen
- Sollte keine FINT* Person auf einen FINT*Platz kandidieren oder gewählt
werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese
Plätze zu öffnen.
- Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FINT* Person auf einem
einer FINT* Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde,
unbesetzt bleiben. Dies kann aber von einem FINT* Forum aufgehoben werden.
- Das FINT*Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für
alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt,
bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
4. FINT*Votum und FINT*Veto
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FINT*
Personen berühren oder welche FINT* Personen besonders betreffen, haben die
FINT* Personen die Möglichkeit vor der Abstimmung der Versammlung eine
gesonderte Abstimmung nur unter den FINT* Personen durchzuführen. Es kann ein
FINT*Votum, ein FINT*Veto oder ein FINT*Votum verbunden mit einem FINT*Veto
beschlossen werden. Ein FINT*Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die
Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten
die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINT*Forums und der
Gesamtversammlung voneinander abweichen, wird das FINT*Votum zum FINT*Veto mit
aufschiebender Wirkung, sofern es nicht zuvor vom FINT*Forum anders beschlossen
wurde. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht
werden. Ein erneutes FIT-Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 3 Redelisten
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches
das Recht von FINT* Personen auf mindestens die Hälfte der Redezeit
gewährleistet, gegebenenfalls auch das Führen getrennter Redelisten. Nach dem
letzten Redebeitrag der FINT*liste kann die Diskussion nur durch ein FINT*Votum
weitergeführt werden. Die Versammlungsleitung ist mindestens zur Hälfte von
FINT* Personen zu übernehmen. Die Versammlungsleitung hat die Aufgabe, sich
selbst und die Versammlung für ein gendergerechtes Redeverhalten zu
sensibilisieren.
§ 4 Frauen-, inter*-, nicht-binären*- trans*- und genderpolitische Sprecher*in
1. Die*Der Frauen-, inter*-, nicht-binären*- trans*- und genderpolitische
Sprecher*in (FINT*-GPS) ist für die Initiierung frauen*-, inter*-,
nichtbinären*-, trans*- und genderpolitischer Maßnahmen in der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein federführend zuständig. Zudem ist sie*er in diesen
Themengebieten für die Vernetzung mit den anderen Landesverbänden sowie dem
Bundesverband zuständig. Sie*Er hat mindestens einmal im Jahr auf einer
Landesmitgliederversammlung darüber zu berichten. Der Bericht muss schriftlich
erfolgen und anschließend auf der Homepage allen Mitgliedern zugänglich gemacht
werden.
2. Die*Der frauen-, inter*-, nicht-binären*- trans*- und genderpolitische
Sprecher*in ist Mitglied im Landesvorstand.
§ 5 Geschlechtergerechte Sprache
Alle Veröffentlichungen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind in
geschlechtergerechter Sprache zu erstellen. Dabei soll jedoch nicht nur die
männliche und weibliche Form genannt werden, sondern auch die
Vielgeschlechtlichkeit deutlich gemacht werden.
§ 6 Einstellungspraxis Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein fördert auch als
Arbeitgeberin die Gleichstellung. In Bereichen, in denen FINT* Personen
unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation bevorzugt
eingestellt.
§ 7 Bildungsarbeit
Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass FINT* Personen
mindestens die Hälfte der Teilnehmenden ausmachen. Falls es eine begrenzte
Anzahl an Plätzen gibt, ist die Hälfte der Plätze bis zu einem Stichtag für
FINT* Personen zu reservieren. Falls ein Bewerbungsverfahren notwendig ist,
werden FINT* Personen bei gleicher Qualifikation bevorzugt. Zudem ist bei der
Organisation von Veranstaltungen darauf zu achten, mindestens zur Hälfte
weibliche, inter*, nicht binäre* oder trans* Referent*innen einzuladen.
§ 8 Definition
FINT*-Person im Sinne dieses Statutes sind alle Menschen, die sich selbst als
weiblich, inter*, nicht binär* oder trans* definieren.
Von Zeile 280 bis 281 einfügen:
dazu berechtigt, in begrenztem Rahmen Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Näheres regelt die Landesschiedsordnung.
§ 11 Landesarbeitskreise
(1) In den Landesarbeitskreisen (LAKs) der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein können sich Mitglieder zusammenschließen und zu spezifischen politischen Themen arbeiten. Die Errichtung eines LAKs muss bei der Landesmitgliederversammlung beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die Mitglieder eines LAKs können zwei Koordinator*innen wählen. Mindestens eine Person davon muss eine FINT*-Person sein. Die Koordinator*innen sind für die Organisation des LAKs zuständig und Ansprechpersonen gegenüber dem Vorstand. Die Koordinator*innen müssen jährlich neu gewählt werden.
(3) Bei der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im Jahr sollen die LAKs der Landesmitgliederversammlung über ihre Arbeit berichten. Anschließend wird über die Wiederanerkennung abgestimmt.
(4) Beschlüsse eines Arbeitskreises sind nicht bindend für die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein.
PRÄAMBEL
(1) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein versteht sich als eine grundlegende
Alternative zu den herkömmlichen Jugendorganisationen. Sie verfolgt einen
emanzipatorischen und antiautoritären Ansatz und will Jugendliche und junge
Erwachsene darin unterstützen, in gemeinsamen Lernprozessen ihre Interessen zu
formulieren und diese selbstorganisiert in politischen Auseinandersetzungen zu
vertreten.
(2) Der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein liegt die
Erkenntnis zugrunde, dass eine fundamentale Änderung der Politik notwendig ist,
um eine lebendige Umwelt auf Dauer zu sichern. Sie setzt sich für die Einhaltung
der Menschenrechte ein und wendet sich gegen die weltweite Unterdrückung von
Menschen aufgrund ihrer sexuellen sowie geschlechtlichen Identität und
Orientierung. Weiterhin setzt die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sich für eine
gerechte Verteilung von Ressourcen ein, um Hunger und Armut auf der Welt zu
bekämpfen. Einer Verschärfung der Umwelt- und Klimakrisen und militärischen
Konfrontationen wollen wir aktiv entgegenwirken. Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein teilt mit der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN die Einsicht, dass eine
radikale Neuausrichtung der Politik, der Gesellschaft und der Wirtschaft hin zum
Erhalt der natürlichen Ressourcen unabdingbar ist. Sie sieht ebenfalls, dass es
für diese längst überfällige Wende auch der Mobilisierung der Jugend bedarf.
(3) Das Ziel der junggrünen Politik ist u.a. die Überwindung jener
gesellschaftlichen Verhältnisse, in denen Wachstumsdenken – das nur kleinen
Teilen der Bevölkerung zu Gute kommt – Vorrang hat vor den ökologischen,
sozialen und demokratischen Lebensbedürfnissen der Menschen.
(4) Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen,
staatlichen, politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft. Dieses gilt im
besonderen Maße für den Bildungsbereich. Dabei strebt die GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein u.a. eine Erweiterung der Rechte und Handlungsräume von
Jugendlichen und jungen Menschen sowie ihrer Interessenvertretungen in den
Schulen, Hochschulen und Betrieben an.
(5) Die Grundausrichtung dieser Erneuerung ist ökologisch, sozial und
basisdemokratisch sowie durch das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen geprägt.
Die Arbeit der GRÜNEN JUGEND S-H vollzieht sich zudem im Rahmen des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Insofern diese grundgesetzliche
Ordnung oder die Bestimmungen der Landesverfassung von Schleswig-Holstein keine
hinreichenden Voraussetzungen für die Verwirklichung ihrer Ziele bieten, wird
sie sich für eine Weiterentwicklung und Veränderung der verfassungsrechtlichen
Grundlagen einsetzen.
(6) Die Methode der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
ergibt sich aus ihrem Menschenbild, das gekennzeichnet ist durch Akzeptanz und
Wertschätzung gegenüber allem Leben. Im Vordergrund stehen dabei die Solidarität
mit jenen, die sozial oder materiell an den Rand der Gesellschaft gedrängt oder
benachteiligt werden, und die Fähigkeit zum Dialog vor allem mit diesen
Menschen. Weiterhin tritt die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein allen
faschistischen und rassistischen Bestrebungen und Tendenzen in der Gesellschaft
entschieden entgegen; auch in dieser Auseinandersetzung sucht sie das Bündnis
mit anderen Jugendlichen und Jugendorganisationen und wird mit diesen aktiv.
(7) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein versteht sich als Jugendorganisation von
Bündnis 90/ DIE GRÜNEN. Wir teilen die Grundsätze von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN:
Soziale, internationale wie Geschlechter- Gerechtigkeit, Ökologie und
Basisdemokratie. Außerdem verstehen wir uns als gewaltfrei. Unser Verhältnis zur
GRÜNEN Partei lässt sich mit dem Begriff „kritische Solidarität“ am besten
beschreiben. Wir haben Mitglieder in unseren Reihen, die aktiv bei den GRÜNEN
sind und aber auch Mitglieder, die ganz bewusst nicht in der Partei sind. Gerade
diese Vielfalt macht uns stark
§1 Name, Sitz und organisatorisches Verhältnis zu Bündnis 90/ DIE GRÜNEN
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein“, ihre
Kurzbezeichnung lautet “GJSH“.
(2) Sie ist die Organisation der im Land Schleswig-Holstein wohnenden oder ihren
Lebensmittelpunkt habenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND, die sich in
Basisgruppen zusammenschließen.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Kiel. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich
auf das Bundesland Schleswig-Holstein.
(4) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein ist Teilorganisation des Landesverbandes
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.
§2 Aufgaben
(1) Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein hat die Aufgabe,
a. entsprechend dem gültigen Grundsatzprogramm die Ziele der GRÜNEN JUGEND in
Schleswig-Holstein und innerhalb des Grünen Landesverbandes zu vertreten,
b. die politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen und
die politischen Beteiligungsmöglichkeiten von Jugendlichen in Schleswig-Holstein
zu stärken,
c. besonderer Schwerpunkt soll hierbei auf die Zusammenarbeit mit grün-nahen
Gruppen gelegt werden. Eine Zusammenarbeit mit allen demokratischen
Jugendinitiativen soll möglich sein. Eine Zusammenarbeit mit faschistischen,
rassistischen, sexistischen, antisemitischen, antimuslimischen oder
chauvinistischen Initiativen, Organisationen oder Verbänden, sowie deren
Anhänger*innen ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Träger dieser Aufgaben sind alle Mitglieder sowie alle Gliederungen der
Organisation.
§3 Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Basisgruppen. Diese können zum Beispiel
Orts-, Gebiets- oder Kreisverbände sein.
(2) Basisgruppen müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(3) Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein besitzen volle Programm-,
Organisations-, Finanz-, Personal- und Satzungsautonomie. Basisgruppen, die
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind, erklären, die
satzungsmäßigen Regeln des Landesverbandes zu akzeptieren und in der eigenen
Strukturentsprechend zu berücksichtigen.
(4) Basisgruppen erklären ihren Beitritt zum Landesverband schriftlich an den
Landesvorstand. Dieser veröffentlicht seine Basisgruppen möglichst
niedrigschwellig.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann jede natürliche Person
sein, die nicht älter als 27 Jahre alt ist und sich zu den Zielen der GRÜNEN
JUGEND bekennt.
(2) Der Verband ist für alle Menschen offen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um
eine zu BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein und in einer faschistischen,rassistischen, sexistischen,
antisemitischen, antimuslimischen oder chauvinistischen Organisation schließen
einander aus.
(3) Die Gesamtheit aller Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein bildet
den Landesverband. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist
zugleich Mitglied im Bundesverband.
(4) Eine Mitgliedschaft bei der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist unabhängig
von einer Mitgliedschaft bei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN möglich. (d.h. zieht nicht
automatisch eine Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNENnach sich).
(5) Für Ämter innerhalb des Landesverbandes können nur Mitglieder der GRÜNEN
JUGEND Schleswig-Holstein kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen
alle im Landesverband besetzten Ämter verloren.
(6)
a. Der Eintritt in die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein ist wahlweise beim
Bundes- verband, Landesverband oder bei der Basisgruppe möglich.
b. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand.
c. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei
der Landesmitgliederversammlung Einspruch erheben, der mit einfacher Mehrheit
entschieden wird. Gegen die Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann
bei dem Landesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.
d. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums
gegenüber dem*der Antragssteller*in.
(7) die Mitgliedschaft endetdurch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei
Vollendung des 28.Lebensjahres. Der Austritt ist dem Bundes- oder Landesverband
schriftlich zu erklären.
(8) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein verstößt und dem Verband damit schweren
Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein vor dem
Landesschiedsgericht den Ausschluss beantragen. Auf Antrag kann die
Landesmitgliederversammlung die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes mit
absoluter Mehrheit aufheben. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist
möglich.
(9) Einem Mitglied können aufgrund von Beitragsrückständen nach Maßgabe der
Finanzordnung die Mitgliedsrechte zeitweilig entzogen werden (ruhende
Mitgliedschaft). In besonderen Fällen können Beitragsrückstände auch den
Ausschluss aus der Organisation mit sich ziehen. Darüber entscheidet der
Landesvorstand.
(10) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Näheres regeln Satzung und Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband).
(11) Falls ein Mitglied schriftliche Aussendungen auf dem Postweg erhalten
möchte, so ist der Landesvorstand darüber zu informieren.
§5 Organe
(1) Die Organe des Landesverbandes sind:
a. die Landesmitgliederversammlung (LMV)
b. der Landesvorstand (LaVo)
c. das Landesschiedsgericht.
d. das Awareness-Team
(2) Die Organe der nachgeordneten Basisgruppen werden von diesen autonom
geregelt
(3) Alle Gremien tagen öffentlich, soweit Gesetze, die Satzung, die jeweilige
Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die
Öffentlichkeit kann auch in anderen Fällen auf Antrag mit 2/3 Mehrheit der
Mitglieder des Gremiums ausgeschlossen werden. Bei Personalfragen ist die
Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlos- sen.
§6 Wahlen
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
(2) Alle Gremien und Organe mit zu wählenden Plätzen der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein müssen mindestens zur Hälfte mit FINT*-Personen besetzt sein.
Alles weitere regelt das FINT*-Statut, welches Teil dieser Satzung ist
(3) Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer eine absolute
Mehrheit, also die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Enthaltungen sind gültige Stimmen. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Plätze
besetzt, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur Bewerber*innen teilnehmen
können, die auch am ersten Wahlgang teilgenommen haben. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, wenn insgesamt mehr Ja- als
Neinstimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet
eine Stichwahl zwischen den Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Haben
nach der Stichwahl immer noch mehrere Bewerber*innen die gleiche Stimmenzahl,
entscheidet das Los.
(4) Das weitere Verfahren für Wahlen regelt die jeweilige Geschäftsordnung,
sowie die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND – Bundesverband.
§7 Landesmitgliederversammlung (LMV)
(1) Der Landesvorstand beruft die LMV auf den üblichen Kommunikationswegen, aber
mindestens per E-Mail gemäß Satzung und Geschäftsordnung ein. a. Eingeladen
werden alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein b. die Ladungsfrist
beträgt 4 Wochen. Sie beginnt mit der Versendung der Einladung.
(2) Eine ordentliche LMV findet mindestens zweimal im Jahr statt. Eine Ausnahme
hiervon kann in besonderen Fällen der Landesvorstand einstimmig oder eine LMV
mit 2/3 Mehrheit beschließen.
(3) Die LMV
a. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes,
b. befindet über den Haushalt und über den Kassen- und Geschäftsbericht
c. wählt und entlastet den Landesvorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen
d. wählt und entlässt die KassenprüferInnen,
e. erlässt und bestätigt die Be- und Anstellung von MitarbeiterInnen.
f. berät über eingebrachte Anträge und kann diese beschließen,
g. beschließt und ändert die Satzung, sowie die Ordnungen und Statute
h. vergibt Voten für Listenaufstellungen, sowie für Landesvorstand und Parteirat
von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein
i. wählt die Delegationen zum Bundesfinanzausschuss sowie zum Länderrat der
GRÜNEN JUGEND-Bundesverband und zum Landesparteitag von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
Schleswig-Holstein
j. wählt das Landesschiedsgericht
(4) Die LMV ist zudem das oberste Gremium der Organisation: a. sie beschließt
über die laufende Arbeit der Organisation, b. sie beschließt im Streitfall über
die An-/Aberkennung von Basisgruppen.
(5) Die LMV ist beschlussfähig für Satzungsänderungen, wenn mindestens 5% der
Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern Satzung
und Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen.
(6) Eine außerordentliche LMV kann mit einer zehntägigen Ladungsfrist einberufen
werden, wenn a. die Landesmitgliederversammlung, b. der Landesvorstand c. in
Fünftel der Basisgruppen oder d. ein Fünftel der Mitglieder dies wünschen.
(7) Anträge, die auf einer Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen mindestens 7 Tage vorher in der Landesgeschäftsstelle eingegangen bzw. im
zuständigen Antragsgrün eingestellt sein. Änderungsanträge an fristgerecht
gestellte Anträge müssen mindestens 3 Tage vor der Landesmitgliederversammlung
in der Landesgeschäftsstelle eingegangen, bzw. im zuständigen Antragsgrün
eingestellt sein. Anträge, die später als in Satz 1 festgelegt eingegangen sind,
gelten als Dringlichkeitsanträge. Die Dringlichkeit muss mit 2/3-Mehrheit von
der Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von
Dringlichkeitsanträgen sein.
(9) Über den Verlauf einer LMV ist eine Niederschrift anzufertigen, über die bei
der nächsten ordentlichen LMV abgestimmt werden muss.Bei Ablehnung ist die
Niederschrift entsprechend der Kritikpunkte zu korrigieren.
(10) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Ansonsten
gilt die allgemeine Geschäftsordnung.
(11) Die Landesmitgliederversammlung wählt in offener Wahl ein Präsidium,
bestehend aus mindestens drei Versammlungsleiter*innen und zwei
Schriftführer*innen
§ 8 Landesvorstand (LaVo)
(1) Der Landesvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einer politischen
Geschäfts-führung, einer*einem Schatzmeister*in, einer*einem Frauen, inter*-
nicht-binären*-, trans*- und genderpolitischen Sprecher*in (FINT*GPS),
einer*einem Parteikoordinator*in und Beisitzer*innen. Der Vorstand muss
mindestens zur Hälfte aus Frauen, Inter*, Nicht-Binären* und trans* Personen
bestehen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt ein Jahr. Von dieser Regelung
ist die Parteikoordinator*in ausgenommen. Für die Reihenfolge, in der der
Landesvorstand gewählt wird, macht das Präsidium vor dem Öffnen des
Tagesordnungspunkts einen Vorschlag. Dieser muss von der Versammlung bestätigt
werden. Das Votum für den Platz als „GJ-Koordination“ wird, auf der LMV im
Vorfeld der entsprechenden Wahlen bei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Schleswig-
Holstein, im Anschluss an die Wahl des Landesvorstandes vergeben.
(2) Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte aus Frauen, inter*, nicht-binären*
und trans* Personen (FINT*-Personen) bestehen.
(3) Darüber hinaus besteht der Landesvorstand aus bis zu zwei kooptierten
Mitgliedern.
a. Diese vertreten den Landesverband der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein im
Parteirat von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.
b. Die Voten für diese Plätze werden alle 2 Jahre im Vorfeld der entsprechenden
Wahlen bei BÜNDNISs 90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein von einer LMV vergeben.
c. Für den Landesvorstand wird ein Votum für den Platz als „GJ-Koordination“
vergeben. Für den Parteirat werden zwei Voten vergeben.
d. Das Votum und das daraus folgende Amt und eine Mitgliedschaft im
Landesvorstand schließen sich nicht aus.
e. Der*die Votenträger*in für den Platz der GJ-Koordination ist zugleich als
Parteikoordinator*in Mitglied des Landesvorstandes.
(4) Eine Mitgliedschaft im Landesvorstand ist nicht vereinbar mit:
1. einem Mandat in einem Landes-, Bundes-, oder Europaparlament.
2. einer Mitgliedschaft im Landesvorstand von B90/Die Grünen Schleswig-Holstein,
mit Ausnahme der GJ-Koordination.
3. einer Mitgliedschaft im Bundesvorstand von B90/Die Grünen.
(5) Der Landesvorstand führt die Geschäfte der Organisation im Rahmen der
Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung sowie nach Gesetz und Satzung. Der
Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die
Aufgabenverteilung innerhalb des Landesvorstandes regelt.
(6) Jedes Mitglied des Landesvorstandes ist jeweils alleine berechtigt, die
Organisation nach außen zu vertreten. Der finanzielle Teil der Organisation wird
allein verantwortlich durch die*den von der Landesmitgliederversammlung
gewählte*n Schatzmeister*in nach innen und nach außen vertreten. Die*der
Schatzmeister*in ist für sich allein zeichnungsberechtigt. Der*Die
Schatzmeister*inund die politische Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig.
(7) Die einzelnen Mitglieder des Landesvorstandes können jederzeit durch eine
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen
abgewählt werden. Über eine Abwahl kann allerdings nur befunden werden, wenn sie
fristgerecht auf der Tagesordnung angekündigt worden ist.
(8) Der Landesvorstand erstattet der Landesmitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht. Dessen finanzieller Teil ist vor der Berichterstattung
durch die Kassenprüfer*innen zu prüfen. Der*Die Schatzmeister*in besitzt eine
Rechenschaftspflicht gegenüber der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holsteinund dem*der Landesschatzmeister*in des Landesverbandes BÜNDNIS
90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein. Der*die Schatzmeister*in ist Teil der
Delegation Schleswig-Holstein bei dem Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND
(Bundesverband).
(9) Der Landesvorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Person als Teil der
Delegation zum Länderrat der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband).
§ 9 Landesschiedsgericht
Bei der Landesorganisation wird ein Schiedsgericht gebildet. Dieses ist auch
dazu berechtigt, in begrenztem Rahmen Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Näheres
regelt die Landesschiedsordnung.
§ 11 Landesarbeitskreise
(1) In den Landesarbeitskreisen (LAKs) der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein können sich Mitglieder zusammenschließen und zu spezifischen politischen Themen arbeiten. Die Errichtung eines LAKs muss bei der Landesmitgliederversammlung beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die Mitglieder eines LAKs können zwei Koordinator*innen wählen. Mindestens eine Person davon muss eine FINT*-Person sein. Die Koordinator*innen sind für die Organisation des LAKs zuständig und Ansprechpersonen gegenüber dem Vorstand. Die Koordinator*innen müssen jährlich neu gewählt werden.
(3) Bei der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im Jahr sollen die LAKs der Landesmitgliederversammlung über ihre Arbeit berichten. Anschließend wird über die Wiederanerkennung abgestimmt.
(4) Beschlüsse eines Arbeitskreises sind nicht bindend für die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Organisation ist das Kalenderjahr.
§ 11 Landesparteitagsdelegation
(1)Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann vier Delegierte auf den
Landesparteitag und zwei Mitglieder auf den kleinen Parteitag von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Schleswig-Holstein entsenden.
(2)Die Delegierten müssen sowohl Mitglied bei der GRÜNEN JUGEND Schleswig-
Holstein als auch bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein sein.
(3)Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein -Delegierten werden einmal jährlich auf
einer Landesmitgliederversammlung neu gewählt.
(4)Außerdem werden beliebig viele Ersatzdelegierte gewählt, die in der
Reihenfolge der für die Person abgegebene Stimmen angefragt werden.
§12 Länderratsdelegation
(1) Die GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein kann mindestenszwei Delegierte in den
Länderrat der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband) entsenden.
(2) Gemäß der Satzung der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband), wird ein Mitglied der
Delegation vom Landesvorstand aus seiner Mitte bestimmt.
(3) Alle weiteren Mitglieder werden einmal jährlich auf einer
Landesmitgliederversammlung neu gewählt.
(4) Außerdem werden beliebig viele Ersatzdelegierte gewählt, die in der
Reihenfolge der für die Person abgegebene Stimmen angefragt werden.
§13 Awareness-Team
(1) Das Awareness-Team hat den Auftrag gegen Diskriminierung und für
Konfliktlösungen innerhalb des Verbandes vorzugehen.
(2) Das Awareness-Team geht diesem Auftrag auf allen öffentlichen
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein nach.
(3) Das Awareness-Team gibt sich eine Geschäftsordnung, die Teil dieser Satzung
ist.
§14 Finanzen
(1) Der Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein legt der letzten
ordentlichen LMV eines Jahres einen detaillierten Haushaltsplan für das
Folgejahr zur Beschlussfassung vor.
(2) Der Landesvorstand legt der ersten ordentlichen LMV eines Jahres einen
detaillierten Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
(3) Der Landesvorstand erlässt eine Erstattungsordnung. Diese regelt die
Erstattung von Kosten, die bei der Arbeit, den Veranstaltungen und den treffen
der Organe und der sonst in der Satzung der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
genannten Gremien entstehen.
§15 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit auf einer
Landesmitgliederversammlung aufgehoben bzw. geändert werden.
(2) Jede Satzungsänderung, als auch die Aufhebung der Satzung muss auf der
Tagesordnung fristgerecht angekündigt werden.
(3) Satzungsänderungsanträge, die auf einer Landesmitgliederversammlung
behandelt werden sollen, müssen mindestens 3 Wochen vorher in der
Landesgeschäftstelle eingegangen bzw. im zuständigen Antragsgrün eingestellt
sein. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen müssen mindestens eine Woche
vor der Landesmitgliederversammlung in der Landesgeschäftsstelle eingegangen
bzw. im zuständigen Antragsgrün eingestellt sein.
§16 Auflösung der Organisation
(1) Eine Auflösung der Organisation kann nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder auf einer Landesmitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Vorschlag zur Auflösung muss auf der Tagesordnung fristgerecht angekündigt
werden.
(2) Hat eine Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so führt der
Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei. Der Beschluss der
Landesmitgliederversammlung ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder sich für die Auflösung des Landesverbandes aussprechen.
(3) Das Restvermögen fällt, sofern nicht anders beschlossen, dem Bundesverband
der Grünen Jugend zu.
§17 Schlussbestimmung
(1) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Landesschiedsordnung, das FINT*-Statut und die allgemeine
Geschäftsordnung sind Teil dieser Satzung.
(3) Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 29. Januar 1989,
in Kraft.
(4) Bestandteile dieser Satzung sind Änderungen vom 16.09.1989 01.05.1990
07.10.1990 08.12.1991 13.03.1993 01.12.2001 April 2003 24.09.2005 09.04.2006
14.01.2007 05.12.2009 25.09.2010 22.01.2011 01.10.2011 10.03.2012 29.09.2012
04.05.2013 15.11.2015 21.10.2016 21.09.2019 20.09.2020 31.10.2021
FINT-STATUT
§ 1 Mindestquotierung
1. Alle gewählten Gremien, Organe, Präsidien, gleichberechtigten Ämter und
Delegationen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind mindestens zur Hälfte mit
Frauen, inter*, nicht-Binären* und trans* (FINT*) Personen zu besetzen. Wir
setzen uns darüber hinaus für eine geschlechtergerechte Gleichverteilung von
Verantwortung innerhalb unserer Gremien ein.
2. Steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser
grundsätzlich bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer FINT* Person zu
besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person keine FINT* Person,
so muss im Anschluss der Platz ebenso lange mit einer FINT* Person besetzt
werden. Die*Der Delegierte für den Bundesfinanzausschuss ist von dieser Regelung
ausgenommen. Falls die*der Schatzmeister*in nicht weiblich, inter*, nicht-binär*
oder trans* ist, muss dieses Amt von einer FINT* Person übernommen werden.
3. Über die Öffnung von offenen Plätzen entscheidet das FINT*Forum.
§ 2 FINT*Forum
1. Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden Stimmberechtigten
weiblichen, inter*, nicht-binären* und trans* Mitglieder beschließen, ob sie ein
FINT*Forum abhalten wollen. Der Antrag wird mit einer Pro- und einer Contra-Rede
behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die Anwesenden beraten dann bis
zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach dem
Ende des FINT*-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das FINT*Forum gilt
als Teil des jeweiligen Gremiums. Die Organisator*innen sind für ein
Parallelprogramm, in dem ein FINT*- oder genderpolitisches Thema behandelt wird,
für alle, die nicht am FINT*Forum teilnehmen, verantwortlich.
2. Auf dem FINT*Forum können die FINT* Personen
- über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden,
soweit vorher zu besetzende FINT*Plätze nicht besetzt werden konnten,
- ein FINT*Votum beschließen,
- ein FINT*Veto auszusprechen.
3. Öffnung von offenen Plätzen
- Sollte keine FINT* Person auf einen FINT*Platz kandidieren oder gewählt
werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese
Plätze zu öffnen.
- Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FINT* Person auf einem
einer FINT* Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde,
unbesetzt bleiben. Dies kann aber von einem FINT* Forum aufgehoben werden.
- Das FINT*Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für
alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt,
bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
4. FINT*Votum und FINT*Veto
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FINT*
Personen berühren oder welche FINT* Personen besonders betreffen, haben die
FINT* Personen die Möglichkeit vor der Abstimmung der Versammlung eine
gesonderte Abstimmung nur unter den FINT* Personen durchzuführen. Es kann ein
FINT*Votum, ein FINT*Veto oder ein FINT*Votum verbunden mit einem FINT*Veto
beschlossen werden. Ein FINT*Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die
Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten
die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINT*Forums und der
Gesamtversammlung voneinander abweichen, wird das FINT*Votum zum FINT*Veto mit
aufschiebender Wirkung, sofern es nicht zuvor vom FINT*Forum anders beschlossen
wurde. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht
werden. Ein erneutes FIT-Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 3 Redelisten
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches
das Recht von FINT* Personen auf mindestens die Hälfte der Redezeit
gewährleistet, gegebenenfalls auch das Führen getrennter Redelisten. Nach dem
letzten Redebeitrag der FINT*liste kann die Diskussion nur durch ein FINT*Votum
weitergeführt werden. Die Versammlungsleitung ist mindestens zur Hälfte von
FINT* Personen zu übernehmen. Die Versammlungsleitung hat die Aufgabe, sich
selbst und die Versammlung für ein gendergerechtes Redeverhalten zu
sensibilisieren.
§ 4 Frauen-, inter*-, nicht-binären*- trans*- und genderpolitische Sprecher*in
1. Die*Der Frauen-, inter*-, nicht-binären*- trans*- und genderpolitische
Sprecher*in (FINT*-GPS) ist für die Initiierung frauen*-, inter*-,
nichtbinären*-, trans*- und genderpolitischer Maßnahmen in der GRÜNEN JUGEND
Schleswig-Holstein federführend zuständig. Zudem ist sie*er in diesen
Themengebieten für die Vernetzung mit den anderen Landesverbänden sowie dem
Bundesverband zuständig. Sie*Er hat mindestens einmal im Jahr auf einer
Landesmitgliederversammlung darüber zu berichten. Der Bericht muss schriftlich
erfolgen und anschließend auf der Homepage allen Mitgliedern zugänglich gemacht
werden.
2. Die*Der frauen-, inter*-, nicht-binären*- trans*- und genderpolitische
Sprecher*in ist Mitglied im Landesvorstand.
§ 5 Geschlechtergerechte Sprache
Alle Veröffentlichungen der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein sind in
geschlechtergerechter Sprache zu erstellen. Dabei soll jedoch nicht nur die
männliche und weibliche Form genannt werden, sondern auch die
Vielgeschlechtlichkeit deutlich gemacht werden.
§ 6 Einstellungspraxis Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein fördert auch als
Arbeitgeberin die Gleichstellung. In Bereichen, in denen FINT* Personen
unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation bevorzugt
eingestellt.
§ 7 Bildungsarbeit
Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass FINT* Personen
mindestens die Hälfte der Teilnehmenden ausmachen. Falls es eine begrenzte
Anzahl an Plätzen gibt, ist die Hälfte der Plätze bis zu einem Stichtag für
FINT* Personen zu reservieren. Falls ein Bewerbungsverfahren notwendig ist,
werden FINT* Personen bei gleicher Qualifikation bevorzugt. Zudem ist bei der
Organisation von Veranstaltungen darauf zu achten, mindestens zur Hälfte
weibliche, inter*, nicht binäre* oder trans* Referent*innen einzuladen.
§ 8 Definition
FINT*-Person im Sinne dieses Statutes sind alle Menschen, die sich selbst als
weiblich, inter*, nicht binär* oder trans* definieren.